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Ein-
und Ausfuhr geschützter Arten ::
Die rechtliche Sicht in Deutschland
Neuregelung im
Artenschutzrecht
Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweite
als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet
oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung
wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen" - kurz "Washingtoner
Artenschutzübereinkommen" (WA) - geschlossen. In Deutschland
ist das WA seit 1976 gültig und bis heute sind mehr als 144
Staaten dem WA beigetreten.
Die Europäische Union (EU) hat seit 1984
durch eine Verordnung alle Mitgliedstaaten zur Anwendung des WA
verpflichtet. Ziel des WA ist, den internationalen Handel - eine
der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere
und Pflanzen - zu überwachen und zu beschränken. Die gefährdeten
Arten sind im WA entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit
in drei Anhängen aufgelistet.
Für sie gelten dadurch im internationalen Handel unterschiedlich
starke Beschränkungen. Diese Anhangslisten werden alle zwei
Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert.
Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes
gerecht zu werden, gelten ab dem 1. Juni 1997 in der EU neue Rechtsgrundlagen,
die die seit 1984 bestehenden Bestimmungen ersetzt haben. Das neue
europäische Artenschutzrecht setzt das WA und zum Teil auch
EU-Richtlinien um. Die Ein- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung
der geschützten Exemplare werden für alle Mitgliedstaaten
der EU einheitlich und verbindlich geregelt. Je nach Gefährdungsgrad
werden die Arten in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt:
- Anhang A enthält die im Anhang
I des WA aufgeführten Arten (vom Aussterben bedrohte
Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt
werden könnten) sowie Arten, die nach Ansicht der Europäischen
Union im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher
Handel das Überleben der Art gefährden würde.
Erfaßt sind u.a. einige Affenarten, alle Wale, einige Bären-
und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und
Kraniche, diverse Landschildkröten und Krokodile, alle Meeresschildkröten,
einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-,
Euphorbien- und Aloearten.
- Anhang B enthält die Arten des
WA-Anhangs II (Arten, deren Erhaltungssituation
zumeist noch eine geordnete wirtschafltiche Nutzung unter wissenschaftlicher
Kontrolle zulässt) und Arten, die international in solchen
Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art oder von
Populationen in bestimmten Ländern gefährden können.
Dieser Anhang umfasst u.a. alle Affen, Bären, Katzen, Papageien,
Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle Landschildkröten,
Krokodile, Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Riesenmuscheln
und Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen
und Aloe-Arten, soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs
A genießen.
- Anhang C enthält die Arten des
WA-Anhangs III (Arten, die von
einer der Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen
Regelung unterworfen sind) sowie alle anderen vom WA erfaßten
Arten, die nicht bereits in den Anhängen A oder B genannt
sind.
- Anhang D enthält die Arten, bei
denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine
mengengemäße Überwachung rechtfertigt, um ggf.
aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung
herzuleiten.
Nationale Besonderheiten
Zu diesen internationalen Regelungen sind im Bundesnaturschutzgesetz
und in der Bundesartenschutzverordnung Durchführungsvorschriften
sowie Schutzbestimmungen enthalten, die über die internationalen
Regelungen hinausgehen.
Von den zusätzlichen nationalen Regelungen
werden hauptsächlich Arten erfasst, die aufgrund der Europäischen
Vogelschutzrichtlinie oder der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)
der Europäischen Union geschützt werden sollen.
Außerdem werden in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung
heimische Tier- und Pflanzenarten unter Schutz gestellt, deren Bestand
durch den menschlichen Zugriff gefährdet ist. Dieser nationale
Schutz umfasst vor allem:
- alle europäischen Vogelarten, soweit sie
nicht dem Jagdrecht unterliegen,
- viele europäische Reptilien-, Amphibien-
und Insektenarten sowie
- eine große Anzahl von Pflanzenarten
Der Besitz von Tieren und Pflanzen dieser besonders
geschützten Arten sowie deren Vermarktung (z.B. Verkauf, Anbieten
zum Verkauf, Kauf zu kommerziellen Zwecken) ist grundsätzlich
verboten und nur im Einzelfall beim Vorliegen bestimmter Bedingungen
zulässig.
Von den Artenschutzregelungen sind neben lebenden
auch tote Tiere, Pflanzen sowie auch Waren betroffen, bei denen
aus irgendeinem Umstand hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse
aus geschützten Tieren oder Pflanzen sind oder solche enthalten.
Der gesamte betroffene Warenkreis wird nachstehend als Exemplar
bezeichnet.
Ein- und Ausfuhr-Regelungen
Exemplare von Arten, die in den Anhängen
A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur
nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung importiert
werden. Je nach Anhangszugehörigkeit ist die Erteilung der
Genehmigung an unterschiedliche Kriterien geknüpft. Diese Genehmigung
kann in den Fällen, in denen Arten betroffen sind, die auch
in den Anhängen I bis III WA aufgeführt sind, nur erteilt
werden, wenn die entsprechenden Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates
vorhanden sind. Die Einfuhrgenehmigungen und ggf. die Dokumente
des Herkunftlandes sind der zuständigen Zollstelle bei der
Abfertigung vorzulegen.
Exemplare von Arten der Anhänge C und D dürfen
nur importiert werden, wenn der Einführer der Zollstelle eine
vorbereitete Einfuhrmeldung auf festgelegtem Vordruck vorlegt. Zusätzlich
sind bei den Arten des Anhangs C die vorgeschriebenen Ausfuhrdokumente
des Ausfuhrstaates erforderlich.
Der Antrag
...auf Erteilung einer Ein- und Ausfuhrgenehmigung
sowie der Vordruck für die Einfuhrmeldung können u.a.
vom Wilhelm Köhler Verlag, Postfach 12 61 in 32372 Minden unter
den Bestellnummern 221 (Genehmigung), und 223 (Einfuhrmeldung) bezogen
werden.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen und für
die Erteilung von Genehmigungen an das:
Bundesamt
für Naturschutz
Konstantinstr. 110
53179 Bonn
Tel. 0228 / 95 43 - 0
Fax 0228 / 95 43 - 47 0
eMail: pbox-citesma@bfn.de
Weitere Informationen zum CITES:
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